Insolvenz
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Die Insolvenzordnung kennt das so genannte Regelinsolvenzverfahren, das auf juristische und natürliche Personen anzuwenden ist, die aktuell selbständig tätig sind oder die selbständig waren und deren Verhältnisse als nicht überschaubar gelten (ab 20 Gläubiger, § 304 Abs. 2 InsO) oder bei denen mindestens ein Gläubiger Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen geltend macht. Für andere natürliche Personen gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Verfahrensregelungen finden sich in der Insolvenzordnung.
Nähere Informationen zur Verbraucherinsolvenz erhalten Sie hier.
Näheres zur Regelinsolvenz erfahren Sie hier.