Insolvenz
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Das Regelinsolvenzverfahren ist durchzuführen, wenn der Schuldner eine juristische Person ( z.B. GmbH, AG, KG ) oder eine sonstige insolvenzfähige Gesellschaft ( z.B. OHG, GbR ) oder eine natürliche Person ist, die aktuell selbständig wirtschaftlich tätig ist. Ehemals wirtschaftlich Selbständige fallen unter das Regelinsolvenzverfahren, wenn sie mehr als 19 Gläubiger haben oder noch Forderungen aus Arbeitsverhältnissen ( Löhne/ Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer ) offen sind.
Im Regelinsolvenzverfahren entfallen der außergerichtliche und der gerichtliche Einigungsversuch. Dies bedeutet, dass der Schuldner sofort Insolvenz beantragen kann.
Im Regelinsolvenzverfahren bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter, dessen Aufgabe darin besteht, pfändbare Vermögensmasse zu verwalten und ggfs. zu verwerten.
Für natürliche Personen besteht auch im Regelinsolvenzverfahren die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen. Hierzu schließt sich – wie im Verbraucherinsolvenzverfahren - an das Insolvenzverfahren die Wohlverhaltensperiode an. Beide Verfahrensabschnitte dauern auch hier insgesamt sechs Jahre