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Verbraucherinsolvenz

Neben der Unternehmensinsolvenz als traditionellem Insolvenzverfahren (daher Regelverfahren genannt) , gibt es noch das vereinfachte Insolvenzverfahren für Verbraucher. Dieses Kleinverfahren setzt voraus, dass der Schuldner kein Unternehmer ist. Dieses Verfahren gliedert sich in folgende Verfahrensschritte:



1.Schritt: Außergerichtlicher Einigungsversuch


Dieser Schritt gehört noch nicht zum gerichtlichen Insolvenzverfahren, sondern ist ein die vorbereitendes Verfahren, welches einerseits das Ziel hat, Möglichkeiten zu finden, eine Insolvenz zu vermeiden, anderseits aber auch zwingend vorgeschrieben ist, um später einer Insolvenz einzuleiten. Hier wird zunächst außergerichtlich versucht, die Schulden einvernehmlich mit dem Gläubigern zu bereinigen. Hierzu werden die Gläubiger zunächst aufgefordert, Ihre Forderungen darzulegen.


Anschließend wird den Gläubigern ein Regulierungsvorschlag in Form eines Planes vorgelegt, der in der Regel eine Teilzahlung auf die Schulden vorsieht, andererseits im Falle der Erfüllung dieser Zahlung auch einen erheblichen Schuldennachlass vorsieht. Sind die Gläubiger nicht bereit, auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten, so ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert.



2. Schritt : Gerichtlicher Einigungsversuch ( findet nicht immer statt )


Der Schuldner kann nunmehr einen Insolvenzantrag bei Gericht stellen. Zugleich legt der Schuldner dem Gericht einen Schuldenbereinigungsplan vor, auf dessen Basis das Gericht nun nochmal eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen versucht. Dabei kann das Gericht die verweigerte Zustimmung von Gläubigerminderheiten ersetzen. In diesem Falle findet kein Insolvenzverfahren statt, sondern der Schuldner leistet entsprechend dem Plan Teilzahlungen an die Gläubiger, die ihm nach Erfüllung des Planes die Restschulden erlassen.


Die Durchführung des gerichtlichen Einigungsversuch steht im Ermessen des Gerichtes. Das Gericht kann darauf verzichten, wenn es den gerichtlichen Einigungsversuch für offensichtlich aussichtslos erachtet.



3. Schritt Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode


Wenn auch dieser gerichtliche Einigungsversuch scheitert oder das Gericht darauf verzichtet hat, kommt es zu einem vereinfachten Insolvenzverfahren. Das Gericht bestellt dann einen Treuhänder, der die Aufgabe hat, die Forderungen der Gläubiger zu prüfen und festzustellen, sowie zu prüfen ob der Schuldner verwertbare Vermögenswerte hat. Dabei hat er allerdings Schutzvorschriften zu Gunsten des Schuldners zu beachten. Eine normale Wohnungseinrichtung, ein zur Erwerbstätigkeit oder wehen einer besonderen Härte erforderliches Auto, eine Riester-Rente sind z.B. geschützt. Diesem vereinfachten Insolvenzverfahren schließt sich die sog Wohlverhaltensperiode an.


In der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner insbesondere folgende Pflichten beachten:


  • Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, d.h. der Schuldner muss seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen und Änderungen unverzüglich dem Treuhänder anzeigen
  • Verpflichtung einer vollzeitigen Arbeit nachzugehen bzw. Nachweis entsprechender Bemühungen – dies gilt nicht wenn z.B. gesundheitliche Einschränkungen, Erwerbsunfähigkeit, Kindererziehungszeiten, Weiterbildung u.ä. vorliegt. Sofern pfändbares Einkommen erzielt wird, muss dies an den Treuhänder abgetreten werden.
  • Es dürfen keine Sondervereinbarungen mit einzelnen Gläubigern erfolgen. Zahlungen an die Gläubiger dürfen nur über den Treuhänder erfolgen


An deren Ende steht dann die Zahlungsentpflichtung durch Gerichtsbeschluss ("Restschuldbefreiung"). Auf begründeten Antrag mindestens eines Gläubigers kann das Gericht die Zahlungsentpflichtung durch Gerichtsbeschluss verweigern ("Versagung der Restschuldbefreiung"). Dies ist aber nur möglich, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens seine Pflichten verletzt hat.


Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode dauern insgesamt sechs Jahre.



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